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Mietbedingungen - AGB

Mietbedingungen der Fa. Reifen + Autoservice Schüür (Prima Reisemobile) für Reisemobile (AGB)  Stand 01.01.2018

 

1. Reservierung, Rücktritt und Schadenersatz

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach folgenden Regelungen für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions-und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen:

Rücktritt/unberechtigte Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn: 300,00 €;

31-90 Tage vor Mietbeginn: 30 % mindestens jedoch 300,00 € ; 

14-30 Tage vor Mietbeginn 50 %, mindestens jedoch 300,00 €;  

13 Tage oder weniger 100%.

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Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadenersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen, ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadenersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedoch eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbartem Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen (kann in unserem Hause abgeschlossen werden).

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2. Mietpreise

Es gelten die Preise, der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste. Kosten bei Nichteinhaltung der vertragsmäßigen Mieterpflichten sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.  

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3. Zahlungsweise

Bei Vertragsabschluss ist eine Vorauszahlung bis in Höhe des vereinbarten Endpreises, mindestens jedoch 300,00 € fällig. Der restliche Mietpreis, sowie Kosten für vereinbarte Nebenleistungen, müssen spätestens 14 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter eingegangen sein. Bei Überweisung  ist der Tag des Eingangs, nicht der Tag der Überweisung maßgebend. Spätestens bei Mietbeginn ist eine Kaution von 1500,00 €  per Kreditkarte zu hinterlegen.

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4. Übernahme und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Überschreiten der Mietdauer ist eine Entschädigung zu zahlen. Sie ist der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen.

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5. Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe in vertragsgerechtem, unbeschädigtem und gereinigtem Zustand  eine Kaution von 1500,00 € per Kreditkarte hinterlegt werden. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen erfasst werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und vertraglich vereinbartem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Im Schadensfall dient die Kaution zur Deckung  aller Schäden insbesondere auch nicht unfallbedingter Schäden und wird vom Vermieter einbehalten. Die Kaution wird auch dann einbehalten, wenn in einem Haftpflichtfall die gegnerische Versicherung oder der Unfallgegner keinen Ersatz leistet. Weist der Mieter Reparaturkosten nach, deren Notwendigkeit vom Vermieter bestritten wird, wird die Kaution vom Vermieter einbehalten.

Das Fahrzeug wird im gereinigten und voll getankten Zustand übergeben und ist im  frisch gereinigten und voll getankten Zustand zurückzugeben .Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter kann höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

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6. Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis  der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobilmodelle ein zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll-oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke -außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten- oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

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7. Schutzbrief

Der Mieter muss zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall für die gesamte Mietdauer einen Inlands- und Auslandsschutzbrief abschließen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig, die Nutzung in osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UDSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine besondere mit dem Vermieter geschlossen Vereinbarung und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

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8. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitung des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

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9. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe ( AD-Blue ,Diesel) des Mietfahrzeugs, trägt der Mieter, die Kosten der vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden, auf den Namen des Vermieters, ausgestellten Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. In der Reparaturrechnung muss die ortsübliche Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Ausgetauschte Ersatzteile müssen dem Vermieter vorgelegt werden.

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10. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen oder Verlust des Fahrzeugs, haftet er für den eingetretenen Schaden (soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der mit uns vereinbarten Kaution), wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust zu vertreten bzw. mit zu vertreten hat. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer diese nicht leistet, insbesondere weil der Mieter oder Fahrer den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen oder der Mieter bzw. Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist von Ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt auch für Schäden, die durch Nichtbeachten des Verkehrszeichens 265-Durchfahrtshöhe -gem. § 41 Abs. II  Ziff.6 StVO- verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind.

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11. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das Zehnfache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurück lässt.

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12. Ersatzfahrzeug

a) Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das vom Vermieter für den Mieter reservierte Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach   § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

b) Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

c) Wird das Fahrzeug während der Mietzeit des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, welcher während der Mietzeit des Mieters eingetreten ist, ist der Vermieter zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges nicht verpflichtet. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen, falls kein Verschulden des Vermieters vorliegt.

d) Kann der Vermieter aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund das für den Mieter reservierte Fahrzeug dem Mieter nicht zum vereinbarten Termin zur Verfügung stellen (z.B. aufgrund eines Unfalls des Vormieters oder erheblicher technischer Schäden, verbunden mit einem notwendigen längeren Werkstattaufenthalt), so ist der Vermieter berechtigt, innerhalb von 2 Werktagen dem Mieter ein Ersatzfahrzeug bereit zu stellen – der Vermieter hat dem Mieter hierbei den Mietpreis nur für die Verzugsdauer zu erstatten. Gelingt dem Vermieter die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs innerhalb dieser Frist nicht oder wäre ihm dieses nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, so hat der Vermieter dem Mieter den gezahlten Mietpreis für die gesamte Mietdauer zu erstatten. Jegliche weiteren Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter ist insbesondere nicht verpflichtet, ständig Ersatzfahrzeuge für etwaige Schadensfälle des Mieters/der Vormieter oder sonstiger Ausfälle seiner Mietfahrzeuge bereitzuhalten.

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13. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt es der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Für einen eventuellen Rücktransport, die Bergung, Verschrottung und Verzollung des Fahrzeugs haftet der Mieter.

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14. Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

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15. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind, oder mindestens eine der Vertragsparteien keine allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.

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16. Abschluss des Mietvertrages

Der Mietvertrag wird verbindlich, wenn nach Eingang der Anzahlung und des vom Mieter unterschriebenen Vertrages die Buchung und der Mietpreis durch Vertragsunterzeichnung vom Vermieter bestätigt werden.

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17. Servicepauschale

In der Servicepauschale enthalten sind: 

  • Einweisung in Fahrzeug und Sicherheit

  • Bereitstellung 11 kg Gas

  • Aufgefüllter Frischwassertank

  • Voller Treibstofftank

  • Außenreinigung

  • Erstausstattung (Toilettenpapier, Toilettenchemie)

  • Stellung von Kabeltrommel, CEE Stecker, Wasserschlauch, Auffahrrampen

 

18. Auslandsfahrten und Freikilometer

Fahrten und Fährpassagen sind innerhalb Europas möglich. Fahrten in nachfolgend genannte osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nur europäischer Teil).

Ab einer Mietdauer von 14 Tagen hat der Mieter unbegrenzte Freikilometer. Bei einer Mietdauer unter 14 Tagen sind 250 km pro Tag frei. 

Darüber hinaus berechnen wir Mehrkilometer nach unserer Preisliste. Der Mieter hat sich vor Antritt der Fahrt über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern.

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19. Sonstige Vereinbarung

  • Abholung, Rückgabe und Einweisung kann nur mit Anwesenheit des  Mieters erfolgen.

  • In unseren Fahrzeugen darf aus feuerpolizeilichen und hygienischen Gründen nicht geraucht werden.

  • Die Mitnahme von Haustieren ist nicht erlaubt.

  • An Sonn- und Feiertagen ist keine Abholung oder Rücknahme möglich.

  • Rückgabezeiten müssen unbedingt eingehalten werden. Sie gefährden Folgemieten.

  • Überziehungen sind kostenpflichtig. Preise entnehmen sie unserer Preisliste.

  • Kosten und Schadenersatzansprüche durch andere Kunden aus verspäteter Rückgabe müssen wir ihnen in Rechnung stellen.

  • Kosten aus unsachgemäßer Innenreinigung müssen wir Ihnen in Rechnung stellen. Preise entnehmen sie unserer Preisliste.

  • Kosten für nicht entleerten Fäkalientank müssen wir ihnen in Rechnung stellen. Preise entnehmen sie unserer Preisliste.

  • Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht vollgetankt berechnen wir eine Betankungsgebühr, zusätzlich zu den Treibstoffkosten. Preise entnehmen sie unserer Preisliste.

 

20. Bestätigung

Mit Vertragsunterzeichnung bestätigt der Mieter den Erhalt und die Akzeptanz  dieser Mietbedingungen und der aktuell gültigen Preisliste.

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21. Schlussbestimmungen

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen, mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

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